§ 3 Reglement über Aufnahmen und Übertritte - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) für gelernte Berufsleute (BM 2)
§ 3 Reglement über Aufnahmen und Übertritte · Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) für gelernte Berufsleute (BM 2)
1. Die Aufnahme in die BM 2 kann nur erfolgen, wenn ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis mit mindestens 3-jähriger Ausbildungszeit vorliegt. Über die Gleichwertigkeit für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Fähigkeitszeugnisse entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
2. Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist
a. Am Schluss der obligatorischen Schulzeit wurden die Bedingungen für den prüfungsfreien Übertritt in die BMS erfüllt. Es gelten die Übertrittsbedingungen der jeweiligen Kantone.
b. * Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kauffrau oder Kaufmann E-Profil weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von mindestens 4.7 aus.
c. * Das EFZ eines anderen Berufs weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von mindestens 5.0 aus.
3. Gelernte Berufsleute EFZ, welche die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, legen in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Prüfung ab.
4. Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 3. Klasse des Niveaus E der Sekundarstufe I Basel-Landschaft.
5. Die Prüfungen der Aufnahmeprüfung werden mit halben und ganzen Noten bewertet.
6. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der 2 Fachnoten Deutsch und Mathematik mindestens 4.0 beträgt.