§ 2 Reglement über Aufnahmen und Übertritte - Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen
§ 2 Reglement über Aufnahmen und Übertritte · Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen
1. Für die Aufnahme aus staatlichen Schulen anderer Kantone und aus Privatschulen, mit denen eine Vereinbarung besteht, gelten die Bestimmungen der entsprechenden Vereinbarung, wobei gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 2009 zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen ist, wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.
2. In den übrigen Fällen kann die aufnehmende Stelle ihren Entscheid von einer Leistungsabklärung abhängig machen.
3. Bei Eintritt ins 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS der Gymnasien erfolgt die Aufnahme aus Privatschulen in der Regel provisorisch, aus staatlichen Schulen nach Promotionsentscheid.