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640.221 BM2MP2 CH-BL

§ 1 Reglement über Aufnahmen und Übertritte - Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines
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§ 1 Reglement über Aufnahmen und Übertritte · Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt

a. die Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen an die Maturitätsabteilung und die Fachmittelschule (FMS) der Gymnasien sowie die Aufnahme an die Berufsmaturitätsschulen (BMS) und Wirtschaftsmittelschulen (WMS);

b. die Übertritte zwischen der Maturitätsabteilung und der FMS der Gymnasien sowie der BMS und der WMS.

2. Zuständig für die Aufnahme an die Maturitätsabteilung und die FMS der Gymnasien ist die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen. Zuständig für den Übertritt an die Maturitätsabteilung und an die FMS ist die Schulleitung der aufnehmenden Schule nach Rücksprache mit der Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen.

3. Zuständig für die Aufnahme und den Übertritt an die BMS und WMS ist die Schulleitung der BMS, an der die lernende Person den Berufsmaturitätsunterricht besucht, bzw. die Schulleitung der WMS.

Allgemeine Bestimmungen § 2 Reglement über Aufnahmen und Übertritte →

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