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640.221 BM2MP2 CH-BL

Allgemeine Bestimmungen (BM2)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Allgemeines

1. Dieses Reglement regelt

a. die Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen an die Maturitätsabteilung und die Fachmittelschule (FMS) der Gymnasien sowie die Aufnahme an die Berufsmaturitätsschulen (BMS) und Wirtschaftsmittelschulen (WMS);

b. die Übertritte zwischen der Maturitätsabteilung und der FMS der Gymnasien sowie der BMS und der WMS.

2. Zuständig für die Aufnahme an die Maturitätsabteilung und die FMS der Gymnasien ist die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen. Zuständig für den Übertritt an die Maturitätsabteilung und an die FMS ist die Schulleitung der aufnehmenden Schule nach Rücksprache mit der Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen.

3. Zuständig für die Aufnahme und den Übertritt an die BMS und WMS ist die Schulleitung der BMS, an der die lernende Person den Berufsmaturitätsunterricht besucht, bzw. die Schulleitung der WMS.

Aufnahmen

1. Für die Aufnahme aus staatlichen Schulen anderer Kantone und aus Privatschulen, mit denen eine Vereinbarung besteht, gelten die Bestimmungen der entsprechenden Vereinbarung, wobei gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 2009 zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen ist, wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.

2. In den übrigen Fällen kann die aufnehmende Stelle ihren Entscheid von einer Leistungsabklärung abhängig machen.

3. Bei Eintritt ins 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS der Gymnasien erfolgt die Aufnahme aus Privatschulen in der Regel provisorisch, aus staatlichen Schulen nach Promotionsentscheid.

Aufnahmen

1. Die Aufnahme in die BM 2 kann nur erfolgen, wenn ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis mit mindestens 3-jähriger Ausbildungszeit vorliegt. Über die Gleichwertigkeit für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Fähigkeitszeugnisse entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

2. Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

a. Am Schluss der obligatorischen Schulzeit wurden die Bedingungen für den prüfungsfreien Übertritt in die BMS erfüllt. Es gelten die Übertrittsbedingungen der jeweiligen Kantone.

b. * Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kauffrau oder Kaufmann E-Profil weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von mindestens 4.7 aus.

c. * Das EFZ eines anderen Berufs weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von mindestens 5.0 aus.

3. Gelernte Berufsleute EFZ, welche die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, legen in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Prüfung ab.

4. Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 3. Klasse des Niveaus E der Sekundarstufe I Basel-Landschaft.

5. Die Prüfungen der Aufnahmeprüfung werden mit halben und ganzen Noten bewertet.

6. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der 2 Fachnoten Deutsch und Mathematik mindestens 4.0 beträgt.

Übertritte - Übertritte ins Gymnasium und die Fachmittelschule (FMS)

1. Ein Übertritt aus der WMS oder BMS an die Maturitätsabteilung oder an die FMS der Gymnasien ist auf Beginn des Schuljahrs möglich

a. Der Übertritt in das 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS entspricht einer regulären Aufnahme. Es gelten die entsprechenden Übertrittsbedingungen der Laufbahnverordnung.

b. Der Übertritt auf Beginn des 2. oder 3. Schuljahrs erfolgt nach einer Leistungsabklärung.

2. Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Leistungsabklärung, ob und in welche Jahrgangsstufe ein Übertritt möglich ist. Eine Rückversetzung ist möglich, der Eintritt in das 3. Schuljahr der FMS ist nicht möglich.

3. Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs sowie Übertritten aus der BM 2 entscheidet die Schulleitung gegebenenfalls nach einer Leistungsabklärung.

Übertritte - Übertritte ins Gymnasium und die Fachmittelschule (FMS)

1. Der Übertritt von der Maturitätsabteilung an die FMS am Ende des 1. Schuljahrs ist möglich. Der Übertritt in das 1. Schuljahr der FMS entspricht einer Aufnahme gemäss Laufbahnverordnung und richtet sich nach den entsprechenden Übertrittsbedingungen.

2. Der direkte Übertritt in das 2. Schuljahr der FMS ist möglich, wenn der Durchschnitt im Zeugnis des 1. Schuljahrs am Gymnasium in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Biologie, Mathematik, Geschichte, Geographie, Bildnerisches Gestalten und/oder Musik sowie Sport mindestens 4.0 beträgt.

3. Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die Schulleitung gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent. Sie kann den Übertritt an eine Rückversetzung binden.

Übertritte - Übertritte ins Gymnasium und die Fachmittelschule (FMS)

1. Der Übertritt aus der FMS an die Maturitätsabteilung ist jeweils auf Beginn des Schuljahrs möglich. Der Übertritt erfolgt grundsätzlich mit Rückversetzung. Der Aufnahmestatus ist definitiv.

2. Die Voraussetzungen für einen Übertritt sind

a. ein Notendurchschnitt von mindestens 5.0 in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Biologie;

b. ein Nachweis von Kenntnissen im gewählten Schwerpunktfach, z. B. durch eine Eignungsabklärung.

3. Massgebend für das Erfüllen der Bedingungen ist das letzte Zeugnis bzw. nach erfolgreichem Erwerb des Fachmittelschulausweises oder der Fachmaturität der Fachmittelschulausweis.

4. Über Ausnahmen und über Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die Schulleitung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.

Übertritte - Übertritte in die BMS und WMS

1. Über den Übertritt aus der Maturitätsabteilung bzw. der FMS des Gymnasiums in die WMS oder BM 1 entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule.

2. Für den Besuch der lehrbegleitenden BMS (BM 1) ist ein Lehrvertrag Voraussetzung.

Übertritte - Wechsel des Schwerpunktfaches in der Maturitätsabteilung und des Berufsfelds an der FMS der Gymnasien

1. Der Wechsel des Schwerpunktfachs in der Maturitätsabteilung der Gymnasien ist auf Beginn des 2. Schuljahrs unter folgenden Bedingungen möglich

a. positiver Verlauf der Eignungsabklärung;

b. selbständige Aneignung der nötigen Vorkenntnisse im gewählten Schwerpunktfach.

2. Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent und aufgrund der Eignungsabklärung, ob das Schuljahr wiederholt werden muss.

3. Über Ausnahmen und Wechsel im Laufe des Schuljahrs entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.

Übertritte - Wechsel des Schwerpunktfaches in der Maturitätsabteilung und des Berufsfelds an der FMS der Gymnasien

1. Ein Wechsel des Berufsfelds in der FMS der Gymnasien ist bis spätestens auf Mitte des 2. Schuljahrs möglich, sofern in den entsprechenden Kursen freie Plätze vorhanden sind. Ein späterer Wechsel ist nur mit Rückversetzung möglich.

2. Über Wechsel des Berufsfelds im Laufe des 2. Schuljahrs entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.

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