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640.214 QNWAQPQ CH-BL

§ 7 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft - Rahmenbedingungen der Qualifikationsnachweise (QNW) und der Notengebung

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§ 7 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft · Rahmenbedingungen der Qualifikationsnachweise (QNW) und der Notengebung

1. Pro Semester und Fach sind in der Regel so viele Noten zu setzen, wie das Fach oder in der Allgemeinbildung der Lernbereich in Wochenstunden unterrichtet wird, mindestens jedoch 3 Noten.

2. In einer Klasse dürfen pro Tag nicht mehr als 3, pro Woche nicht mehr als 5 angekündigte QNW durchgeführt werden.

3. Die Ankündigung von QNW, ausgenommen Zusatzarbeiten, hat in der Regel spätestens 1 Woche vor dem Termin des QNW zu erfolgen.

4. Es können auch nicht angekündigte QNW stattfinden.

5. Die Rückgabe der korrigierten und bewerteten QNW erfolgt nach spätestens 2 Wochen. Eine ausnahmsweise spätere Rückgabe ist rechtzeitig bekannt zu geben und zu begründen.

6. Der nächste schriftliche QNW darf erst stattfinden, wenn der vorherige im selben Fach korrigiert und die Note besprochen worden ist.

7. Die Beurteilung von mündlichen Leistungen gemäss § 5 Abs. 2 ist in den Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer - sofern sie nicht mit einer mündlichen Abschlussprüfung oder einer mündlichen Berufsmaturitätsprüfung abschliessen - nach Ermessen der Lehrperson freiwillig. Die Beurteilungskriterien sind bei mündlichen QNW offen zu legen, und die Beurteilungen der Leistungen sind den Lernenden nach der Notensetzung bekannt zu geben.

8. Die Lehrperson entscheidet im Rahmen der QNW-Anordnung über Zulässigkeit und Art von Hilfsmitteln.

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