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640.214 QNWAQPQ CH-BL

§ 6 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft - Gewichtung der Qualifikationsnachweise (QNW) und Streichung von Noten

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§ 6 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft · Gewichtung der Qualifikationsnachweise (QNW) und Streichung von Noten

1. Die Arbeiten gemäss § 5 werden benotet und können entsprechend den Abs. 3 und 4 gewichtet werden.

2. Vor Ansetzung des QNW sind der Umfang des QNW-Stoffes und die Gewichtung der Note bekannt zu geben.

3. Die Gewichtung einer einzelnen QNW-Note darf nicht mehr als 50 % der Semesternote ausmachen.

4. Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder den ganzen Kurs angewandt wird.

5. Zusatzarbeiten, die zu zählenden Noten führen, müssen der ganzen Klasse angeboten werden.

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