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§ 5 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft - Qualifikationsnachweise (QNW)

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§ 5 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft · Qualifikationsnachweise (QNW)

1. Es bestehen folgende Methoden von Qualifikationsnachweisen

a. Einzelarbeiten;

b. Gruppenarbeiten.

2. Es bestehen folgende Arten von Qualifikationsnachweisen

a. schriftliche Arbeiten;

b. praktische und gestalterische Arbeiten;

c. mündliche Nachweise und Referate;

d. Ergebnisse der Hausaufgaben;

e. Semesterarbeiten.

3. Es bestehen folgende Durchführungsformen von Qualifikationsnachweisen

a. analog;

b. digital.

4. Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen, müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12 IDG durchlaufen.

5. Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Qualifikationsnachweise

a. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;

b. Ausgestaltungsform der analogen Qualifikationsnachweise;

c. Ausgestaltungsform der digitalen Qualifikationsnachweise;

d. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;

e. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;

f. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Qualifikationsnachweise.

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