§ 5 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft - Qualifikationsnachweise (QNW)
§ 5 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft · Qualifikationsnachweise (QNW)
1. Es bestehen folgende Methoden von Qualifikationsnachweisen
a. Einzelarbeiten;
b. Gruppenarbeiten.
2. Es bestehen folgende Arten von Qualifikationsnachweisen
a. schriftliche Arbeiten;
b. praktische und gestalterische Arbeiten;
c. mündliche Nachweise und Referate;
d. Ergebnisse der Hausaufgaben;
e. Semesterarbeiten.
3. Es bestehen folgende Durchführungsformen von Qualifikationsnachweisen
a. analog;
b. digital.
4. Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen, müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12 IDG durchlaufen.
5. Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Qualifikationsnachweise
a. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
b. Ausgestaltungsform der analogen Qualifikationsnachweise;
c. Ausgestaltungsform der digitalen Qualifikationsnachweise;
d. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
e. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
f. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Qualifikationsnachweise.