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§ 2 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze

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§ 2 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft · Grundsätze

1. Die Lehrpersonen haben ihre Noten zu verantworten und müssen sie belegen können. Im Beschwerdefall haben die Lernenden die entsprechenden Originale beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehrperson befinden.

2. Die Lehrpersonen haben bei Qualifikationsnachweisen (QNW) eine repräsentative Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen in der Klasse und im Kurs entsprechend zu gestalten.

3. Sie verständigen sich in ihren Fachgruppen im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Notengebung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Selektion der Lernenden wahr, indem sie die Anforderungen so gestalten, dass eine deutliche Notenstreuung entstehen kann.

4. Sie geben die Rahmenbedingungen für die Notengebung vor dem QNW bekannt.

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