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§ 10 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft - Nicht abgegebene Arbeiten und Leistungsverweigerungen

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§ 10 Reglement über die Notengebung an den berufsbildenden Schulen des Kantons Basel-Landschaft · Nicht abgegebene Arbeiten und Leistungsverweigerungen

1. Eine gemäss § 5 definierte, von der Lehrperson verlangte und ohne Begründung nicht abgegebene Arbeit muss bis zu einem von der Lehrperson neu festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.

2. Die zu spät abgegebene Arbeit wird nach Ermessen der Lehrperson mit einem Abzug in der Bewertung geahndet.

3. Für eine wiederholt nicht abgegebene Arbeit wird in Bildungsgängen, die keine Promotion kennen, die Note 1 gesetzt.

4. Eine wiederholte Leistungsverweigerung wird gemäss Schulordnung disziplinarisch geahndet.

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