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640.213 CH-BL

§ 8 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien - Fernbleiben von Leistungserhebungen und unredliches Verhalten anlässlich einer Leistungserhebung

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§ 8 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien · Fernbleiben von Leistungserhebungen und unredliches Verhalten anlässlich einer Leistungserhebung

1. Das Fernbleiben von Leistungserhebungen ist umgehend bei der Lehrperson zu begründen.

2. Das Fernbleiben hat in der Regel die Ansetzung eines Termins für eine Nachholprüfung zur Folge.

2bis Die Schulleitung kann auf Antrag der Lehrperson eine Nachholprüfung oder mehrere Nachholprüfungen durch eine schriftliche Gesamtprüfung in der Mitte oder am Ende einer Beurteilungsperiode ersetzen. Das Gewicht der Gesamtprüfung entspricht der Summe der Gewichte der verpassten Leistungserhebungen, allenfalls in Abweichung von § 5 Abs. 3.

3. ...

4. Unredliches Verhalten in einer Leistungserhebung wird mit einem Abzug in der Bewertung oder mit dem Einziehen und der Wiederholung der Prüfung geahndet. Die Lehrperson entscheidet je nach Schwere des Falles.

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