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§ 6 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien - Rahmenbedingungen der Leistungserhebungen und der Notengebung

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§ 6 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien · Rahmenbedingungen der Leistungserhebungen und der Notengebung

1. Pro Beurteilungsperiode und Fach mit bis zu 2 Wochenlektionen sind mindestens 4 Noten, mit mehr als 2 Wochenlektionen mindestens 5 Noten zu setzen. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.

1bis. Bis zum Standortgespräch in der Mitte der Beurteilungsperiode muss das Gewicht der gesetzten Noten zwischen 40 % und 60 % des Gewichts aller Noten der Beurteilungsperiode liegen.

2. Im Klassen- und Kursverbund dürfen pro Tag nicht mehr als 2, pro Woche nicht mehr als 4 Leistungserhebungen gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und b durchgeführt werden.

2bis. Finden Leistungserhebungen auf Anordnung der Schulleitung im Rahmen von Prüfungswochen statt, so gelten die Einschränkungen von § 6 Abs. 2 nicht.

3. Die Ankündigung von Leistungserhebungen hat spätestens 1 Woche vor dem Termin der Leistungserhebung zu erfolgen.

4. Unangekündigte Leistungserhebungen sind zulässig. Die Anzahl unangekündigter Leistungserhebungen ist bei Schuljahresbeginn den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben. Sie dürfen insgesamt nicht mit mehr als 20 % in die Zeugnisnote einfliessen.

5. Die Rückgabe der Leistungserhebungen erfolgt nach spätestens 2 Wochen. Eine ausnahmsweise spätere Rückgabe ist rechtzeitig bekannt zu geben und zu begründen.

6. Die nächste Leistungserhebung der gleichen Art gemäss § 4 darf im selben Fach erst stattfinden, wenn die vorherige im üblichen Verfahren korrigiert und die Note eröffnet worden ist.

7. Die Beurteilung von mündlichen Leistungen ist in den modernen Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Dauer des Beobachtungszeitraums, die Beurteilungskriterien und Form und Zeitpunkt der Rückmeldung und Beurteilung sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Beurteilungsperiode bekannt zu geben.

8. Die Lehrperson entscheidet im Rahmen der Anordnung der Leistungserhebung über die Zulassung der Hilfsmittel.

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