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640.213 CH-BL

§ 5 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien - Gewichtung der Leistungserhebungen und Streichung von Noten

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§ 5 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien · Gewichtung der Leistungserhebungen und Streichung von Noten

1. Die Leistungserhebungen gemäss § 4 werden benotet und können unterschiedlich gewichtet werden.

2. Vor Ansetzung der Leistungserhebung sind der Prüfungsstoff und die Gewichtung der Note bekannt zu geben.

3. Das Gewicht einer einzelnen Leistungserhebung darf nicht mehr als 1/3 der Zeugnisnote ausmachen.

4. ...

5. Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder den ganzen Kurs angewandt wird und die Mindestzahl an Noten gemäss § 6 Abs. 1 trotzdem erreicht wird.

6. Zusatzarbeiten, die zu zählenden Noten führen, müssen der ganzen Klasse angeboten werden.

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