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§ 3 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien - Noten

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§ 3 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien · Noten

1. Noten bewerten überprüfbare Leistungen, insbesondere Wissen, Erkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

2. Einsatz und Arbeitshaltung werden nicht benotet.

3. Der Klassendurchschnitt der Zeugnisnoten soll in einem Fach in der Regel nicht über der Note 5 und nicht unter der Note 4 liegen. Ausnahmen sind an der Notenkonferenz zu begründen. Desgleichen ist zu begründen, wenn die Noten bei einem Drittel oder mehr in einer Klasse nicht genügend sind.

4. Die Leistungserhebungen während einer Beurteilungsperiode werden mit ganzen, halben, Viertel- oder Zehntelnoten bewertet.

5. Der Durchschnitt aller Noten von Leistungserhebungen wird für die Zeugnisnote auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden.

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