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640.213 CH-BL

§ 2 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien - Grundsätze

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§ 2 Reglement über die Leistungsbeurteilung an den basellandschaftlichen Gymnasien · Grundsätze

1. Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauftrags der Lehrpersonen.

2. Die Lehrpersonen haben ihre Noten zu verantworten und müssen sie belegen können. Im Beschwerdefall hat die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Originale beizubringen.

3. Die Lehrpersonen haben bei Leistungserhebungen eine repräsentative Auswahl des behandelten Stoffs zu berücksichtigen und den Schwierigkeitsgrad entsprechend den vorbereitenden Übungen in der Klasse oder im Kurs zu gestalten.

4. Sie verständigen sich in ihren Fachschaften im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Notengebung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Selektion der Schülerinnen und Schüler wahr, indem sie die Anforderungen so gestalten, dass eine deutliche Notenstreuung entstehen kann.

5. Sie geben die Rahmenbedingungen für die Notengebung rechtzeitig bekannt.

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