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§ 9 Reglement betreffend Durchführung der Leistungstests (Check P3, P5, S2 und S3) für die Volksschule Basel-Landschaft - Lehrerinnen und Lehrer

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§ 9 Reglement betreffend Durchführung der Leistungstests (Check P3, P6, S2 und S3) für die Volksschule Basel-Landschaft · Lehrerinnen und Lehrer

1. Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, die Lehrerinnen und Lehrer, welche die Schülerin oder den Schüler aktuell unterrichten sowie bei Inanspruchnahme von Spezieller Förderung oder Integrativer Sonderschulung die Personen mit erweitertem pädagogischem, sozialpädagogischem oder pädagogisch-therapeutischem Auftrag, erhalten von der externen Fachstelle Zugang

a. zu den individuellen Ergebnissen ihrer Schülerinnen und Schüler im von ihnen unterrichteten Fach mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts;

b. zum Durchschnitt ihrer Klasse im von ihnen unterrichteten Fach mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts.

2. Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, die Lehrerinnen und Lehrer sowie bei Inanspruchnahme von Spezieller Förderung oder Integrativer Sonderschulung die Personen mit erweitertem pädagogischem, sozialpädagogischem oder pädagogisch-therapeutischem Auftrag dürfen sich zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags über die individuellen Ergebnisse ihrer Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 Bst. a untereinander austauschen.

3. Die Lehrerinnen und Lehrer dürfen sich im Rahmen der Unterrichts- und Schulentwicklung mit anderen Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schulleitung ihrer Schule über die Ergebnisse der Checks nach Abs. 1 Bst. b austauschen.

4. Die Herausgabe von Ergebnissen an andere Personen oder Stellen ist untersagt.

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