§ 6 Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft - Anzahl Leistungserhebungen und Rahmenbedingungen
§ 6 Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft · Anzahl Leistungserhebungen und Rahmenbedingungen
1. Bei den Jahrespromotionen in der Primarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
1bis. Bei den Jahrespromotionen in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen plus 2. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
2. Im Zeugnis des 1. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in Fächern mit 2 Wochenlektionen der Anzahl 2. In den anderen Fächern ist die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen 3. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung.
3. Im Zeugnis des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule wird Abs. 1bis angewendet, wobei die Leistungsbeurteilungen der beiden Semester möglichst in gleichen Teilen in die Zeugnisnote einfliessen sollen.
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5. An der Sekundarschule dürfen im Klassen- und Kursverbund pro Tag nicht mehr als 2, pro Woche nicht mehr als 5 Leistungserhebungen gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und b durchgeführt werden.
6. An der Sekundarschule hat die Ankündigung von Leistungserhebungen spätestens 1 Woche vor dem Termin der Leistungserhebung zu erfolgen. Ausgenommen sind Zusatzarbeiten.
7. Unangekündigte Leistungserhebungen sind zulässig. Die Anzahl unangekündigter Leistungserhebungen ist bei Schuljahresbeginn den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben. Sie dürfen insgesamt nicht mit mehr als 20 % in die Zeugnisnote einfliessen.