§ 4 Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft - Leistungserhebung
§ 4 Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft · Leistungserhebung
1. Folgende Arten von Leistungserhebungen bestehen
a. schriftlich;
b. mündlich;
c. gestalterisch;
d. praktisch;
e. sportlich.
1bis. Die verschiedenen Arten von Leistungserhebungen sind gleichwertig und grundsätzlich in allen Fächern zulässig.
1ter. Die Bewertung einer repräsentativen Anzahl von mündlichen Leistungen ist in den Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Dauer des Beobachtungszeitraums, die Bewertungskriterien und Form und Zeitpunkt der Rückmeldung und Bewertung sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Beurteilungsperiode bekanntzugeben.
2. Es bestehen folgende Durchführungsformen von Leistungserhebungen
a. analog;
b. digital.
3. Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen, müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12 IDG durchlaufen.
4. Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Leistungserhebungen
a. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
b. Ausgestaltungsform der analogen Leistungserhebungen;
c. Ausgestaltungsform der digitalen Leistungserhebungen;
d. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
e. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
f. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Leistungserhebungen.