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§ 2 Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze

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§ 2 Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft · Grundsätze

1. Die formative und summative Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauftrags der Lehrerinnen und Lehrer.

2. Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Bewertungen zu verantworten und müssen sie belegen können. Im Fall einer Beschwerde hat die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Originale beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehrperson befinden.

3. Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Leistungserhebungen eine repräsentative Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen im Unterricht entsprechend zu gestalten.

4. Sie verständigen sich innerhalb der Schule im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Beurteilung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Bewertung der Schülerinnen und Schüler wahr.

5. Sie geben den Schülerinnen und Schülern die Rahmenbedingungen für die Beurteilung der Leistungserhebungen zu Beginn der Beurteilungsperiode bekannt.

6. Die Beurteilung muss transparent sein.

7. Bei Beurteilung mit Prädikaten werden die Schülerinnen und Schüler über die folgenden Rahmenbedingungen informiert

a. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);

b. Bereiche, die für das Zeugnisprädikat berücksichtigt werden.

8. Bei Beurteilung mit Noten werden die Schülerinnen und Schüler über folgende Rahmenbedingungen informiert

a. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);

b. Gewichtung der einzelnen Noten in jedem Fach;

c. Bereiche, die für die Zeugnisnote mitberücksichtigt werden;

d. das Verfahren zur Errechnung der Zeugnisnote.

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