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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 9 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Laufbahnverordnung · Leistungsbeurteilung im Zeugnis

1. Die Leistungsbeurteilung im Zeugnis erfolgt in Noten oder Prädikaten.

2. Die Noten haben folgende Bedeutung

a. Note 6: sehr gut;

b. Note 5: gut;

c. Note 4: genügend;

d. Note 3: ungenügend;

e. Note 2: schwach;

f. Note 1: sehr schwach.

3. Prädikate für die Leistungsbeurteilung sind

a. «Hohe Anforderungen erfüllt»;

b. «Erweiterte Anforderungen erfüllt»;

c. «Grundanforderungen erfüllt»;

d. «Grundanforderungen nicht» bzw. «teilweise erfüllt».

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