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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 70 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 70 Laufbahnverordnung · Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler bzw. für Lernende

a. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder später den Kindergarten oder die Primarschule besuchen;

b. * die bei auf das Schuljahr 2016/2017 oder später in die Sekundarstufe I eintreten, wobei für die Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 in die Sekundarstufe I eingetreten sind, die §§ 47, 49, 51 und 53 sowie Anhang A2 in der Fassung vom 1.8.2017 gelten;

c. die auf das Schuljahr 2019/20 in ein Brückenangebot eintreten;

d. * die auf das Schuljahr 2014/2015 oder später in die Sekundarstufe II eintreten, wobei die Übertrittsbedingungen aus der Sekundarstufe I erst für die Eintritte auf das Schuljahr 2019/2020 gelten und für die Promotion und die Nichtpromotion an der Wirtschaftsmittelschule für Schülerinnen und Schülerin, die im Schuljahr 2014/15 eingetreten sind, die §§ 61 und 63 Abs. 4 in der Version vom 11. Juni 2013 dieser Verordnung gelten;

e. * die auf das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarstufe I eintreten oder früher eingetreten sind und im Rahmen der Speziellen Förderung und Sonderschulung mit individuellen Lernzielen gefördert werden oder aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung bei Leistungserhebungen benachteiligt sind. Für diese gelten die Bestimmungen zur individuellen Beurteilung in den §§ 18, 19, 20 und 21 ausser in Bezug auf den Übertritt in die Sekundarstufe II.

1bis Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/15 in die Sekundarstufe I eingetreten sind, gelten die §§ 8 und 47 dieser Verordnung ab Schuljahr 2016/17 sinngemäss.

1ter In Abweichung von § 70 Abs. 1 Bst. d gelten für die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule die §§ 51 Abs. 2bis und 53 Abs. 2bis dieser Verordnung bereits für Eintritte auf das Schuljahr 2018/2019.

1quater Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 die BVS 2 besuchen, gilt § 67 Abs. 3 Bst. h in der Fassung vom 1. August 2018.

1quinquies Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 in die FMS eingetreten sind, gilt § 60 in der am 1. Januar 2021 gültigen Fassung.

1sexies Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit dem Schuljahr 2022/2023 in die WMS eingetreten sind, gelten § 61 sowie Anhang 5a in der am 1. August 2022 geltenden Fassung.

2. Die Verordnung vom 9. November 2004 über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) gilt für Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Lernende, die

a. * auf das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarstufe I eintreten oder früher eingetreten sind (für die Sekundarstufe I) unter Vorbehalt von § 70 Abs. 1bis;

b. auf das Schuljahr 2013/2014 in die Sekundarstufe II eintreten oder früher eingetreten sind (für die Sekundarstufe II);

c. * auf die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 in die Sekundarstufe II übertreten (für die Übertrittsbedingungen, unter Vorbehalt von § 70 Absatz 1ter), wobei die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule bei Erfüllung der Bedingungen in den §§ 41, 42, 42a und 42b VO BBZ in einem der beiden Zeugnisse definitiv erfolgt.

3. Bei Remotionen oder anderen Verzögerungen der schulischen Laufbahn sowie bei Beschleunigungen derselben kommen die Bestimmungen für die entsprechende Jahrgangsstufe zur Anwendung.

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