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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 68 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 68 Laufbahnverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 9. November 2004 über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt wird aufgehoben.

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