§ 67 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Besondere Übertrittsregelungen
§ 67 Laufbahnverordnung · Besondere Übertrittsregelungen
1. Die Schulleitungen der aufnehmenden Schulen entscheiden bei Übertritten, die weder durch diese Verordnung noch durch die Reglemente der Dienststellen bestimmt sind.
1bis. Beim Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Sekundarschule erfolgt der Entscheid aufgrund einer durch das Amt für Volksschulen durchgeführten Leistungsabklärung.
2. Ist voraussehbar, dass die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen an der Wirtschaftsmittelschule das Angebot an Praktikumsplätzen im 4. Ausbildungsjahr übersteigen wird, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Zulassung beschränken und vom Bestehen eines Eignungsverfahrens abhängig machen.
3. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH regelt für ihren Bereich
a. das Eignungsverfahren für die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule im Falle einer Zulassungsbeschränkung gemäss Abs. 2;
b. die Übertritte aus ausserkantonalen Schulen;
c. die Übertritte aus Privatschulen in öffentliche Schulen des Kantons;
d. den Wechsel von und zu anderen Ausbildungsprofilen;
e. den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die Fachmittelschule und umgekehrt;
f. den Übertritt aus der Berufsmaturitätsschule in die Fachmittelschule und umgekehrt;
g. den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die Berufsmaturitätsschule und Wirtschaftsmittelschule und umgekehrt;
h. * ...
i. die Aufnahmebedingungen für die Berufsmaturität II.
4. Die Reglemente gemäss Abs. 3 unterliegen der Genehmigung durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.