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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 66 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Freiwillige Wiederholung

Sekundarstufe II - Beförderung
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§ 66 Laufbahnverordnung · Freiwillige Wiederholung

1. Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtbeförderung.

2. Die freiwillige Wiederholung kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers von der Schulleitung in der Regel auf Semester- oder Schuljahresbeginn bewilligt werden.

3. Die Aufnahme in die Wiederholungsklasse erfolgt definitiv.

4. Eine Nichtbeförderung am Ende des freiwillig wiederholten Schuljahres hat den Austritt gemäss § 64 zur Folge.

5. An der Berufsmaturitätsschule ist die freiwillige Wiederholung nicht möglich.

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