640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 65 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Nicht erbrachte Leistungen
Sekundarstufe II - Beförderung
§ 65 Laufbahnverordnung · Nicht erbrachte Leistungen
1. Fehlt eine Leistung, die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist, kann die Schulleitung eine Nichtbeförderung verfügen. Vorgängig gibt sie soweit möglich angemessen Gelegenheit, die versäumten Leistungen nachzuholen.
2. Wird die Leistung in der von der Schulleitung gesetzten Frist oder bis zum Abgabetermin der Zeugnisse nicht erbracht, wird ein Zeugnis mit dem Vermerk «Nichtbeförderung gemäss § 65 Abs. 2» ausgestellt.
3. Liegt die von der Schulleitung gesetzte Frist nach dem Abgabetermin der Zeugnisse, wird die Abgabe des Zeugnisses bis Fristende ausgestellt.