Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 64 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Wiederholte Nichtbeförderung

Sekundarstufe II - Beförderung
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§ 64 Laufbahnverordnung · Wiederholte Nichtbeförderung

1. Mit der 2. Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule.

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