§ 63 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Nichtbeförderung
§ 63 Laufbahnverordnung · Nichtbeförderung
1. Die Nichtbeförderung erfolgt, wenn die Bedingungen der Beförderung nicht erreicht werden.
2. An der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums kann bei Nichtbeförderung das Schuljahr wiederholt werden, wenn im Zeugnis die Summe der Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten unter 4 von der Note 4) um höchstens 2 Punkte grösser ist als die Summe aller Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4). Wird diese Bedingung nicht erfüllt, erfolgt der Austritt aus der Schule.
3. Der Eintritt in die Wiederholungsklasse erfolgt definitiv.
4. An der Wirtschaftsmittelschule kann bei Nichtbeförderung das Schuljahr wiederholt werden. Die Wiederholung richtet sich nach Art. 17 der Berufsmaturitätsverordnung.
5. Die Wiederholung des letzten Schuljahres wird in der jeweiligen Prüfungsverordnung geregelt.
6. An den Berufsmaturitätsschulen ist die Wiederholung eines Schuljahres nach Art. 17 der Berufsmaturitätsverordnung nicht möglich.