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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 62 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung an der Berufsmaturitätsschule

Sekundarstufe II - Beförderung
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§ 62 Laufbahnverordnung · Beförderung an der Berufsmaturitätsschule

1. Die Beförderung an den Berufsmaturitätsschulen richtet sich nach Art. 17 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV).

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