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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 61 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule

Sekundarstufe II - Beförderung
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§ 61 Laufbahnverordnung · Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule

1. Die definitive Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

a. * die Promotionsbedingungen gemäss Art. 17 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) sind erfüllt;

b. * in den Fächern der Berufsmaturität, dem Fach Information, Kommunikation, Technologie (IKT) und den weiteren Fächern der schulisch organisierten Grundbildung (SOG flexibel) sind insgesamt höchstens 3 Noten unter 4, davon nicht mehr als 2 Noten in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern;

1. * ...

2. * ...

3. * ...

c. * ...

d. * die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als 2.0 Punkte.

2. Wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, wird provisorisch befördert.

3. ...

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