§ 61 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule
§ 61 Laufbahnverordnung · Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule
1. Die definitive Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
a. * die Promotionsbedingungen gemäss Art. 17 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) sind erfüllt;
b. * in den Fächern der Berufsmaturität, dem Fach Information, Kommunikation, Technologie (IKT) und den weiteren Fächern der schulisch organisierten Grundbildung (SOG flexibel) sind insgesamt höchstens 3 Noten unter 4, davon nicht mehr als 2 Noten in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern;
1. * ...
2. * ...
3. * ...
c. * ...
d. * die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als 2.0 Punkte.
2. Wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, wird provisorisch befördert.
3. ...