640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 60a Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung an der Fachmittelschule
Sekundarstufe II - Beförderung
§ 60a Laufbahnverordnung · Beförderung an der Fachmittelschule
1. Die Beförderung an der Fachmittelschule erfolgt, wenn die 3 folgenden Bedingungen erfüllt sind
a. höchstens 3 Noten unter 4;
b. der Durchschnitt aus allen Noten beträgt mindestens 4.0;
c. die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als 2.0 Punkte.
2. Erfolgt die Aufnahme an die Fachmittelschule provisorisch, ist eine Repetition am Ende des 1. Schuljahres nicht möglich. Bei Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule.