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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 60 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums

Sekundarstufe II - Beförderung
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§ 60 Laufbahnverordnung · Beförderung an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums

1. Die Beförderung erfolgt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind

a. höchstens 3 Noten unter 4;

b. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten unter 4 von der Note 4).

2. Erfolgt die Aufnahme an die Maturitätsabteilung des Gymnasiums provisorisch, ist eine Repetition am Ende des 1. Schuljahres nicht möglich. Bei Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule.

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