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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 6 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Leistungserhebungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Laufbahnverordnung · Leistungserhebungen

1. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Lernziele und Kompetenzen werden insbesondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische und praktische Arbeiten sowie durch mündliche und praktische Beiträge erhoben.

1bis. Die Grundsätze für digitale Leistungserhebungen sind in den Reglementen zur Leistungsbeurteilung festgelegt und werden an den Schulen in entsprechenden Richtlinien konkretisiert.

2. Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden.

3. Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Form der Leistungserhebung, die Lernziele und die Grundsätze der Beurteilung.

4. Die Leistungserhebung wird in Worten, mit Prädikaten, Noten oder einer anderen Bewertungsform dokumentiert.

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