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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 58 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Formen der Beurteilung an der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums

Sekundarstufe II - Inhalte und Formen der Beurteilung
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§ 58 Laufbahnverordnung · Formen der Beurteilung an der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums

1. Die Leistung in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang wird in Form von Noten beurteilt. Die Leistung in Freifächern kann beurteilt werden.

2. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer führt in der Mitte jeden Schuljahres ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern durch. Im Standortgespräch wird zusätzlich die weitere Laufbahn thematisiert.

3. In Absprache mit der Schulleitung kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das Standortgespräch an eine Stellvertretung delegieren.

4. Über das Gespräch wird eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung und kann mit einer Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens ergänzt werden. Die zuständige Dienststelle legt die Beurteilungskriterien fest.

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