§ 55a Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Übertritt aus den Brückenangeboten
§ 55a Laufbahnverordnung · Übertritt aus den Brückenangeboten
1. Der Übertritt in den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung setzt das Vorliegen eines von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH genehmigten Lehrvertrags voraus.
2. Der Übertritt aus schulischen und kombinierten Brückenangeboten in die weiterführenden Schulen und Berufsmaturitätsschulen richtet sich nach den Voraussetzungen für den Übertritt aus der Sekundarstufe I.
3. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, bewilligt die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH den Übertritt aus schulischen und kombinierten Brückenangeboten in die Fach-, Wirtschafts- bzw. Informatikmittelschule, sofern kumulativ
a. eine Empfehlung des Klassenkonvents sowie der Schulleitung des Anbieters des Brückenangebots vorliegt,
b. die Schülerin oder der Schüler eine von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angebotene, berufs- und schulwahlbezogene Neigungs- und Eignungsabklärung absolviert hat,
c. die Schülerin oder der Schüler die kantonale Leistungsabklärung erfolgreich bestanden hat.
4. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, kann der Übertritt aus schulischen und kombinierten Brückenangeboten in die Berufsmaturitätsschule während der Lehre in der betrieblich organisierten Grundbildung auf Empfehlung des Klassenkonvents und der Schulleitung des Brückenangebots im Einzelfall nach Ermessen durch die Schulleitung der aufnehmenden Schule bewilligt werden.
5. Die Lernenden der kantonalen Brückenangebote erhalten am Ende des Brückenjahres einen Leistungsnachweis über ihre fachlichen und überfachlichen Kompetenzen und allfällige weitere Kompetenznachweise.
6. Der Übertritt von Lernenden mit ungenügenden Deutschkenntnissen aus dem integrativen Brückenangebot in ein reguläres Bildungsangebot der Sekundarstufe II erfolgt auf Gesuch hin im Einzelfall nach Ermessen der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.