§ 53 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Übertritte aus dem Leistungszug P in die weiterführenden Schulen
§ 53 Laufbahnverordnung · Übertritte aus dem Leistungszug P in die weiterführenden Schulen
1. Die Aufnahme in die Maturitätsabteilung des Gymnasiums setzt voraus
a. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.0;
b. * eine Punktesumme von mindestens 34.5 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.
2. Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt voraus
a. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.0;
b. * eine Punktesumme von mindestens 32.5 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.
2bis Die Aufnahme in die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt zudem das vorgängige Absolvieren einer von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angebotenen, berufs- und schulwahlbezogenen Neigungs- und Eignungsabklärung voraus.
3. Werden die beiden Bedingungen gemäss den Abs. 1 und 2 in beiden Zeugnissen der 3. Klasse der Sekundarschule erreicht, erfolgt die Aufnahme an die Maturitätsabteilung des Gymnasiums und die Fachmittelschule definitiv. Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn am Ende des 1. Semesters im Zeugnis beide Bedingungen und am Ende des 2. Semesters 1 Bedingung erreicht wird.
4. Die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule erfolgt definitiv, sofern die beiden Bedingungen gemäss Abs. 2 am Ende des 1. Semesters und mindestens 1 Bedingung am Ende des 2. Semesters erreicht werden.
5. Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule erfolgt bei Erfüllung beider Bedingungen gemäss Abs. 2 im 1. oder 2. Zeugnis definitiv.