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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 5 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Formen der Beurteilung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Laufbahnverordnung · Formen der Beurteilung

1. Die Leistungsbeurteilung misst anhand der Bezugsnormen die Lernleistungen bzw. den Kompetenzstand der Schülerin oder des Schülers. In bezeichneten, schulischen Beurteilungssituationen bildet sie die Grundlage für das Zeugnis und den Beförderungsentscheid.

2. Die Gesamtbeurteilung umfasst eine Gesamtwertung unter Einbezug des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens, der Persönlichkeitsentwicklung und der persönlichen und situativen Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die mutmassliche weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und die Anforderungen der weiterführenden Ausbildungen.

3. Die Selbsteinschätzung ist die Fähigkeit der Schülerin oder des Schülers, eigene Stärken, Schwächen, Neigungen und Begabungen zu erkennen.

4. Die allgemeine Lerndiagnostik ist die praxisnahe Rückmeldung, welche die Lehrerinnen und Lehrer den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zur Unterstützung des Lernens geben.

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