§ 48e Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Spezielle Bestimmungen zur Erkennung des Bedarfs an unterstützenden Massnahmen
§ 48e Laufbahnverordnung · Spezielle Bestimmungen zur Erkennung des Bedarfs an unterstützenden Massnahmen
1. Schülerinnen und Schüler mit hohem Risiko, am Übergang in die Sekundarstufe II zu scheitern, werden dem Zentrum Berufsintegration von der jeweiligen Fachperson Berufswegbereitung nach dem 1. Semester des letzten Sekundarschuljahres zur Früherkennung gemeldet.
2. Schülerinnen und Schüler, die am Ende des letzten Schuljahres keine Anschlusslösung in die Sekundarstufe II haben, werden dem Zentrum Berufsintegration von der jeweiligen Fachperson Berufswegbereitung der Sekundarstufe I gemeldet.
3. Die Meldung gemäss den Absätzen 1 und 2 hat mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zu erfolgen.
4. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Massnahmen, deren Anschlusslösung in die Sekundarstufe II unklar ist, ist ab dem Fachkonvent im zweitletzten Schuljahr der Sekundarstufe I bei Bedarf die jeweils zuständige Stelle der Dienststelle BMH beizuziehen.