640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 48d Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Zugangsverfahren
Übertritt aus der Sekundarstufe I
§ 48d Laufbahnverordnung · Zugangsverfahren
1. Die Anmeldung für die Berufsintegration erfolgt bei der Anlauf- und Aufnahmestelle des Zentrums Berufsintegration.
2. Die Anlauf- und Aufnahmestelle des Zentrums Berufsintegration weist zu seinen Angeboten zu oder empfiehlt der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, Abteilung Berufsintegration, die Zuweisung zu speziellen Programmen gemäss § 3b Abs. 2 der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009.
3. Die Inanspruchnahme der einzelnen Angebote richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
4. Der Zugang erfolgt subsidiär zu Leistungen der Invalidenversicherung.