Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 48d Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Zugangsverfahren

Übertritt aus der Sekundarstufe I
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48d Laufbahnverordnung · Zugangsverfahren

1. Die Anmeldung für die Berufsintegration erfolgt bei der Anlauf- und Aufnahmestelle des Zentrums Berufsintegration.

2. Die Anlauf- und Aufnahmestelle des Zentrums Berufsintegration weist zu seinen Angeboten zu oder empfiehlt der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, Abteilung Berufsintegration, die Zuweisung zu speziellen Programmen gemäss § 3b Abs. 2 der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009.

3. Die Inanspruchnahme der einzelnen Angebote richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

4. Der Zugang erfolgt subsidiär zu Leistungen der Invalidenversicherung.

← § 48c Laufbahnverordnung Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Geltungsbereich § 48e Laufbahnverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →