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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 48c Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Ein- und Übertritt in Angebote der Berufsintegration

Übertritt aus der Sekundarstufe I
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§ 48c Laufbahnverordnung · Ein- und Übertritt in Angebote der Berufsintegration

1. Jugendliche und junge Erwachsene werden in ein Angebot der Berufsintegration aufgenommen, wenn sie

a. Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;

b. noch nicht 25 Jahre alt sind;

c. die Volksschule durchlaufen haben;

d. noch nicht in eine berufliche Grundbildung oder eine weiterführende Schule eingetreten sind und in kein Brückenangebot aufgenommen werden können;

e. vorzeitig aus einem Angebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind oder

f. die Weiterführung der beruflichen Grundbildung aufgrund einer Mehrfachproblematik ernsthaft gefährdet ist.

2. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH.

3. Besteht ein Anspruch auf erstmalige berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, sind die Angebote der Berufsintegration subsidiär.

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