640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 48bis Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Ein- und Übertritt in das Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II (IAV Sek II)
Übertritt aus der Sekundarstufe I
§ 48bis Laufbahnverordnung · Ein- und Übertritt in das Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II (IAV Sek II)
1. Jugendliche können in das IAV Sek II aufgenommen werden, wenn
a. sie 16- oder 17-jährig (Stichdatum: 31. Juli) sind und
b. sie fremdsprachig sind und noch nicht über einen Sprachstand in Deutsch von mindestens A2 gemäss GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) verfügen und daher den Volksschulabschluss nicht erhalten.