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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 48b Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Zugangsverfahren

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§ 48b Laufbahnverordnung · Zugangsverfahren

1. Die Bewerbung für den Besuch eines Brückenangebots erfolgt durch das Online-Tool der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, Koordinationsstelle Brückenangebote, während dem Bewerbungszeitfenster für das darauffolgende Schuljahr.

2. Die Bewerbung für den Besuch eines Brückenangebotes im integrativen Profil ist unterjährig möglich und erfolgt durch das Online-Tool der Koordinationsstelle Brückenangebote.

3. Die Koordinationsstelle Brückenangebote prüft die Bewerbung individuell und erlässt den Zulassungsentscheid.

4. Sie kann für die Entscheidungsfindung kantonale Beratungsstellen wie den Schulpsychologischen Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie beiziehen.

5. Sie kann die Zulassung in ein Brückenangebot an Bedingungen knüpfen.

6. Die Zuteilung in die einzelnen Brückenangebote ist Sache der Koordinationsstelle Brückenangebote und der Schulleitung des Zentrums für Brückenangebote.

7. Bei den kombinierten Brückenangeboten, die gemeinsam mit Betrieben geführt werden, wird ein Brückenpraktikumsvertrag abgeschlossen. Die Bestimmungen für die 2- bis 4-jährigen beruflichen Grundbildungen gelten sinngemäss.

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