§ 48a Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Ein- und Übertritt in ein Brückenangebot
§ 48a Laufbahnverordnung · Ein- und Übertritt in ein Brückenangebot
1. Jugendliche können in das schulische oder das kombinierte Brückenangebotsprofil aufgenommen werden, wenn sie
a. * die Sekundarschule im Leistungszug A oder E durchlaufen haben und bei Eintritt ins Brückenangebot noch nicht 20 Jahre alt sind;
b. * die Sekundarschule im letzten Schuljahr regelmässig besucht haben;
c. * belegen können, dass sie sich in mehreren ihrem schulischen Potenzial entsprechenden Berufen erfolglos um eine Lehrstelle bemüht haben.
2. Jugendliche können in das integrative Brückenangebotsprofil aufgenommen werden, wenn sie
a. auf der Sekundarstufe I beschult worden sind und nicht mehr beschult werden können oder im Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II (IAV Sek II) beschult worden sind und
b. nachweislich über einen Sprachstand in Deutsch von mindestens A2 gemäss GER verfügen, aber noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse für eine duale Berufsbildung verfügen (B1 gemäss GER).
2bis. Weiter können sie aufgenommen werden, wenn sie
a. spät eingereist und bei Beginn des Brückenangebots noch nicht 25 Jahre alt sind;
b. über einen Sprachstand in Deutsch von mindestens A2 gemäss GER verfügen;
c. über schulische Grundlagen, insbesondere in Mathematik, die den Einstieg in ein Brückenangebot oder in eine berufliche Grundbildung ermöglichen, verfügen;
d. Lern- und Leistungsbereitschaft sowie Arbeitsmotivation mitbringen und sie nicht mehr in die Volksschule eintreten können.
3. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Zur Klärung des Sachverhalts können der Schulpsychologische Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie beigezogen werden.
4. Die Jugendlichen müssen über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen.