640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 48 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Übertritt in die duale berufliche Grundbildung
Übertritt aus der Sekundarstufe I
§ 48 Laufbahnverordnung · Übertritt in die duale berufliche Grundbildung
1. Der Übertritt in den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung setzt das Durchlaufen der Sekundarstufe I und das Vorliegen eines von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH genehmigten Lehrvertrages voraus.