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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 48 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Übertritt in die duale berufliche Grundbildung

Übertritt aus der Sekundarstufe I
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§ 48 Laufbahnverordnung · Übertritt in die duale berufliche Grundbildung

1. Der Übertritt in den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung setzt das Durchlaufen der Sekundarstufe I und das Vorliegen eines von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH genehmigten Lehrvertrages voraus.

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