§ 46 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Volksschulabschluss
§ 46 Laufbahnverordnung · Volksschulabschluss
1. Das Zeugnis am Ende der 3. Klasse der Sekundarstufe I gibt Auskunft über die Erfüllung der Mindestanforderungen am Ende der Volksschule.
2. In den Leistungszügen E und P gelten die grundlegenden Anforderungen nach Absolvierung der 3. Klasse als erfüllt.
3. Im Leistungszug A gelten die grundlegenden Anforderungen als erfüllt, wenn im Zeugnis am Ende der 3. Klasse in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von 4.0 erreicht wird.
4. Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen entscheidet der Klassenkonvent, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
5. Sind im Zeugnis am Ende der 3. Klasse die grundlegenden Anforderungen für den Volksschulabschluss nicht erfüllt, wird die 3. Klasse einmal wiederholt, sofern keine Anschlusslösung in der beruflichen Grundbildung oder einem Brückenangebot vorliegt.
6. Über Ausnahmen zu Abs. 4 entscheidet das Amt für Volksschulen auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.