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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 45 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Wechsel des Leistungszugs

Sekundarstufe I - Beförderung
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§ 45 Laufbahnverordnung · Wechsel des Leistungszugs

1. Die Schülerin oder der Schüler kann ohne Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn folgende 3 Bedingungen erfüllt sind

a. * Empfehlung des Klassenkonvents aufgrund der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2;

b. Durchschnitt aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 5.0;

c. * in der 1. Klasse eine Punktesumme (Summe aller Zeugnisnoten) von mindestens 40 für die einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch sowie die doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Biologie;

d. * in der 2. Klasse eine Punktesumme (Summe aller Zeugnisnoten) von mindestens 40 für die einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Französisch, Englisch, Biologie und Chemie sowie die doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik;

e. * ...

2. Die Schülerin oder der Schüler kann mit Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn mindestens 2 Bedingungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.

3. Der Wechsel des Leistungszugs erfolgt in der Regel jeweils auf Schuljahresbeginn.

4. Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch der Erziehungsberechtigten über den Wechsel des Leistungszugs.

5. Beim Wechsel eines Leistungszugs oder der Wahlpflicht werden die erforderlichen Kenntnisse vorausgesetzt.

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