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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 44 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Freiwillige Wiederholung

Sekundarstufe I - Beförderung
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§ 44 Laufbahnverordnung · Freiwillige Wiederholung

1. Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtbeförderung.

2. Die freiwillige Wiederholung kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung in der Regel auf Schuljahresbeginn bewilligt werden.

3. Die freiwillige Wiederholung der 3. Klasse ist nicht zulässig. Die Schulleitung kann Ausnahmen aufgrund von fehlenden sprachlichen Voraussetzungen im Sinne von § 23 Abs. 2 oder vorübergehenden Leistungsstörungen im Sinne von § 24 Abs. 1 bewilligen.

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