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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 43 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Wiederholte Nichtbeförderung

Sekundarstufe I - Beförderung
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§ 43 Laufbahnverordnung · Wiederholte Nichtbeförderung

1. Die Schülerin oder der Schüler, die oder der im gleichen Leistungszug zum 2. Mal nicht befördert wird, tritt ohne Wiederholung in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen über.

2. Beim Leistungszug A entscheidet die Schulleitung nach entsprechender Abklärung durch die zuständige Fachstelle und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über Massnahmen der Speziellen Förderung. Kommt kein Einvernehmen zustande, erfolgt eine 2. Wiederholung.

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