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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 42 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Nichtbeförderung

Sekundarstufe I - Beförderung
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§ 42 Laufbahnverordnung · Nichtbeförderung

1. Wenn im Zeugnis am Ende der 1. Klasse die Beförderungsbedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt der Übertritt aus dem Leistungszug P definitiv in die 2. Klasse des Leistungszugs E und aus dem Leistungszug E definitiv in die 2. Klasse des Leistungszugs A. Wiederholungen der 1. Klasse in den Leistungszügen E und P sind in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents.

2. Erfüllt die Schülerin oder der Schüler am Ende der 2. Klasse die Beförderungsbedingungen nicht, wird grundsätzlich die 2. Klasse im gleichen Leistungszug wiederholt. Ein freiwilliger Wechsel aus dem Leistungszug P in die 3. Klasse des Leistungszugs E bzw. aus dem Leistungszug E in die 3. Klasse des Leistungszugs A ist möglich.

3. Erfüllt die Schülerin oder der Schüler im Leistungszug A die Beförderungsbedingungen nicht, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung durch.

4. Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben.

5. Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung.

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