Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 41 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Voraussetzungen der Beförderung

Sekundarstufe I - Beförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Laufbahnverordnung · Voraussetzungen der Beförderung

1. Die Beförderung erfolgt, wenn in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind

a. höchstens 3 Noten unter 4;

b. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten unter 4 von der Note 4).

← § 40 Laufbahnverordnung Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Geltungsbereich § 42 Laufbahnverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →