640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 41 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Voraussetzungen der Beförderung
Sekundarstufe I - Beförderung
§ 41 Laufbahnverordnung · Voraussetzungen der Beförderung
1. Die Beförderung erfolgt, wenn in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind
a. höchstens 3 Noten unter 4;
b. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten unter 4 von der Note 4).