Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 40 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Zeugnis und Beförderungsentscheid

Sekundarstufe I - Beförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Laufbahnverordnung · Zeugnis und Beförderungsentscheid

1. Am Ende der 1. und der 2. Klasse wird ein Zeugnis mit Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung ausgestellt.

2. Am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse wird ein Zeugnis ohne Beförderungsentscheid ausgestellt.

3. Am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse wird ein Zeugnis ohne Beförderungsentscheid ausgestellt. Dieses umfasst die bewerteten Leistungsbeurteilungen des ganzen Schuljahres.

← § 39 Laufbahnverordnung Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Geltungsbereich § 41 Laufbahnverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →