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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 39 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Formen der Beurteilung

Sekundarstufe I - Inhalte und Formen der Beurteilung
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§ 39 Laufbahnverordnung · Formen der Beurteilung

1. In der Mitte jeden Schuljahres führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Selbsteinschätzung durch.

2. In Absprache mit der Schulleitung kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das Standortgespräch an eine Stellvertretung delegieren.

3. In den Standortgesprächen wird zudem die berufliche Orientierung thematisiert.

4. Über das Gespräch wird jeweils eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung sowie eine Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Das Amt für Volksschulen legt die Beurteilungskriterien fest.

5. Die Leistung in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang wird in Form von Noten beurteilt. Die Leistung in Freifächern wird nicht beurteilt.

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